Inhalt
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VV zu Art. 44 BayHO)
1Der Verwendungsnachweis nach Anlage 4 und die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4, sind dem WWA entweder schriftlich zweifach oder mit einfacher elektronischer Kommunikation via E-Mail vorzulegen. 2Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises kann nur für Vorhaben zugelassen werden, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaats Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO).