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Text gilt ab: 09.08.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
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7075-A

Richtlinie zur Förderung der Qualifizierungen von Erwerbstätigen durch Bildungsschecks (Aktion 4b)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 5. August 2019, Az. I2/6685.02-1/686

(BayMBl. Nr. 317)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Qualifizierungen von Erwerbstätigen durch Bildungsschecks (Aktion 4b) vom 5. August 2019 (BayMBl. Nr. 317), die durch Bekanntmachung vom 13. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 293) geändert worden ist

1Die Staatsregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Fortbildung mobilisieren. 2Angesichts des digitalen Wandels und des hierdurch entstehenden Anpassungsbedarfs an neue berufliche Fähigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Förderung auf berufliche Themen der Digitalisierung konzentriert. 3Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) – mit Ausnahme der Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) – und
des ESF-Programms des Freistaats Bayern auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) sowie der delegierten Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen.
4Rechtsgrundlage ist weiter das Operationelle Programm des Freistaats Bayern für den ESF in der Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI 2014DE05SFOP004). 5Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionspriorität „Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) der ESF-Verordnung als Aktion 4b Bildungsscheck zugeordnet. 6Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 7Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Mittel.