Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
9.
Evaluierung
Um eine nachträgliche Evaluierung der Fördermaßnahme möglich zu machen, sind vom Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben zu machen, welche Ziele er mit der Maßnahme verfolgt und anhand welcher Indikatoren die Zielerreichung zu bemessen ist.