Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
7.
Antragsverfahren

7.1

1Für Anträge sind die entsprechenden Formblätter zu verwenden. 2Die Formblätter sind bei den Regierungen, den Hausbanken, der LfA Förderbank Bayern, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie im Internet erhältlich.

7.2

1Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist. 3Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen.

7.3

1Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. 2Der örtlich zuständige regionale Planungsverband ist am Verfahren zu beteiligen. 3Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.

7.4

1Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel zurückgegeben, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt. 2Sie gelten dann als nicht gestellt.

7.5

1Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie geboten ist oder das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine andere Behandlung vorgibt. 2Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.