Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
8.
Auszahlungsverfahren und Nebenbestimmungen

8.1

1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen, diese überwachen die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. 3Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.

8.2

In den Nebenbestimmungen zum Bescheid ist insbesondere festzulegen:

8.2.1

Die Förderung soll nach Möglichkeit mit der Auflage zur Realisierung höherer Energieeffizienz, Arbeitsplatzqualität und/oder Barrierefreiheit verbunden werden.

8.2.2

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an künftigen Evaluationen des StMWi oder seiner Beauftragten mitzuwirken und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

8.2.3

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mindestens dreimal innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über die Zielerreichung der Maßnahme anhand der im Antrag genannten Evaluationsindikatoren zu übermitteln.