Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
13.
Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Fördermittel
Zuwendungsbescheide können ganz oder teilweise widerrufen und bereits gewährte Fördermittel zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht oder nicht während der gesamten Dauer der Zweckbindung aufrechterhalten wird.