Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
12.
Antragsbearbeitung und Fördervollzug

12.1

1Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. 2Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.

12.2

Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig und inhaltlich ausreichend beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zur Vervollständigung bei der Regierung vervollständigt.

12.3

Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Ministeriums geboten ist oder das Ministerium eine andere Behandlung vorgibt.

12.4

Die Voraussetzungen der AGVO werden von den zuständigen Bewilligungsstellen im Rahmen des Fördervollzugs des einzelnen Förderfalles geprüft und dokumentiert.

12.5

Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.

12.6

1Die Zuwendung wird durch die LfA Förderbank Bayern ausbezahlt. 2Die Regierung überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung.