Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
11.
Antragsstellung

11.1

1Anträge sind vor Beginn des Vorhabens grundsätzlich als Online-Antrag, der die Voraussetzungen des Online-Zugangsgesetzes erfüllt, zu stellen oder im Einzelfall schriftlich unter Verwendung der auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie oder dem BayernPortal eingestellten Antragsformulare. 2Es ist das Formblatt Nr. 90 IH „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe –“ bzw. das Formblatt Nr. 90 FV „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Tourismus –“ jeweils nebst Anlagen bzw. ein entsprechendes Nachfolgeformblatt zu verwenden.

11.2

1Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung). 3Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen.