8.
Verfahren
8.1
1Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger Bayern (PTB), Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg, zu richten. 2Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch. 3Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erfolgen. 4In Grenzfällen des Innovationsgutscheins standard wird vom PTB zur Abklärung des Innovationsgehalts eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum eines unabhängigen Sachkundigen eingeholt, der in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bewertet. 5Eine Förderung mittels Innovationsgutschein spezial setzt zwingend ein positives Votum eines unabhängigen Sachkundigen voraus.
8.2
1Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. 2Ein Vertragsschluss vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids führt zum Förderausschluss. 3Maßgeblicher Zeitpunkt ist die bindende Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsschluss.
8.3
1Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. 2In begründeten Einzelfällen kann der PTB auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.
8.4
Der Verwendungsnachweis ist beim PTB innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).
8.5
1Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PTB nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 2Unter Beachtung der Nr. 1.3 BNZW können bis zu 70 % der Zuwendung in maximal zwei Tranchen bereits mit Zwischennachweis abgerufen werden.
8.6
Die geförderten Unternehmen verpflichten sich mit der Beantragung eines Innovationsgutscheins dazu, an etwaigen Befragungen, Evaluationen und Veröffentlichungen, die vom PTB durchgeführt bzw. beauftragt werden, mitzuwirken.
8.7
1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen im Fall der Förderung nach der AGVO alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 3Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
8.8
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.