Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Kumulierung mit anderen Hilfen

4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. 2Das Verhältnis zu den anderen Phasen der Überbrückungshilfe, zur Soforthilfe, zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 und 4.3. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der jeweils geltende Höchstbetrag der nach Ziffer 10 einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage unter Berücksichtigung der sonstigen auf derselben beihilferechtlichen Grundlage gewährten Hilfen nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist.

4.2 Verhältnis zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe, Soforthilfe und Oktober-, (erweiterten) November- und (erweiterten) Dezemberhilfe

1Unternehmen, die eine Förderung durch die erste oder zweite Phase des Überbrückungshilfeprogramms, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe bzw. Erweiterte Novemberhilfe und Dezemberhilfe bzw. Erweiterte Dezemberhilfe) sowie der Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim (Oktoberhilfe) in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt; die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. 2Unternehmen, die (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für die entsprechenden Monate (November 2020 und Dezember 2020) nicht antragsberechtigt. 3Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann, inkl. der Einhaltung der einschlägigen Kumulierungsvorschriften. 4Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 5Die im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe beantragten Zuschüsse und eine Beantragung der (Erweiterten) Novemberhilfe und/oder der (Erweiterten) Dezemberhilfe sind bei der Antragstellung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

4.3 Verhältnis zu anderen gleichartigen Förderprogrammen

1Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe III angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. 2Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Billigkeitsleistungen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III. 3Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. 4Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

4.4 Neustarthilfe

1Die Neustarthilfe nach Ziffer 3.8 ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. 2Bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags bleibt die Neustarthilfe unberücksichtigt. 3Da die Neustarthilfe Teil der Überbrückungshilfe III ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt. 4Die Neustarthilfe kann jedoch zusätzlich zu weiteren Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes (Überbrückungshilfe II oder (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe) beantragt werden, da sich deren Förderzeiträume nicht überschneiden. 5Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen (wie z. B. Zuschläge auf die Neustarthilfe) werden nicht auf die Neustarthilfe angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. 6Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. 7Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.