Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Überbrückungshilfe III

1Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen; mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. 2Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II) wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. 3Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen. 4Diese Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 5Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.