Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe III

3.1 Förderfähige Kosten

1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
a)
1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
b)
weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen;
c)
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
d)
handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe d;
e)
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
f)
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
g)
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung;
h)
Grundsteuern;
i)
Betriebliche Lizenzgebühren;
j)
Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben;
k)
Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
l)
Kosten für Auszubildende;
m)
Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt; Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig;
n)
1Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20 000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. 2Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. 3Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20 000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden;
o)
1Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. 2Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung;
p)
Hygienemaßnahmen.
2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchstaben a bis j müssen vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. 6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. 7Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2.4 gehen, sind nicht erstattungsfähig. 8Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.
9Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. 10Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. 11Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen. 12Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.

3.2 Umfang der Überbrückungshilfe III

1Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. 2Klein- und Kleinstunternehmen16 sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe III orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. 6Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe III. 7Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum als prognostiziert die volle Überbrückungshilfe III zurückzahlen müssen, erhalten dennoch eine Billigkeitsleistung in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

3.3 Junge Unternehmen

1Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben (junge Unternehmen), können Überbrückungshilfe III erhalten in Höhe von:
bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juni bis September 2020. 2Alternativ können junge Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 3Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe III in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung maximal 1 800 000 Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum.

3.4 Maximale Förderdauer und Höchstbeträge

1Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. 2Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe III für Antragsberechtigte beträgt 10 000 000 Euro pro Monat; dies gilt auch für verbundene Unternehmen. 3Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe III maximal 1 800 000 Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021). 4Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt 40 000 000 Euro; einschließlich Überbrückungshilfe auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Bundesregelung Fixkostenhilfe und der De-minimis-Verordnung beträgt der beihilferechtliche Förderhöchstbetrag somit insgesamt 52 000 000 Euro. 5Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 000 000 Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen: Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. 6Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. 7Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren. 8Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. 9Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. 10Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.

3.5 Verbundene Unternehmen

1Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 2Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.

3.6 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Überbrückungshilfe III ist auch dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. 2Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe III auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. 3Hat der Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

3.7 Sonderregelungen für bestimmte Branchen

a)
Reisebranche
Unternehmen der Reisebranche können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:
aa)
1Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021), die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt – aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, innerdeutscher Reiseverbote oder innerdeutscher Schließungsanordnungen – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. 2Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden. 3Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. 4Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. 6Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht. 7Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/das Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
bb)
1Für stornierte Reisen während des Zeitraums März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. 2Dies gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. 3Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. 4Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. 5Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. 6Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Doppelbuchstabe aa ausgenommen.
cc)
1Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). 2Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale gewährt. 3Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum beträgt 2 Mio. Euro.
b)
Veranstaltungs- und Kulturbranche
1Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Regeln zusätzlich zu den gemäß Ziffer 3.1 förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. 2Dabei sind sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten förderfähig. 3Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. 4Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
c)
Einzelhandel
1Für Unternehmen des Einzelhandels (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021 und der Frühlings-/Sommersaison 2021) handelt. 2Es können ausschließlich aktuelle Frühlings-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. 3Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. 4Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. 5Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. 6Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen. 7Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. 8Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. 9Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 10Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. 11Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. 12Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt. 13Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. 14Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. 15Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen. 16Stichtag für die Bewertung der Wintersaisonware ist der 30. Juni 2021. 17Stichtag für die Bewertung der Frühlings-/Sommersaisonware ist der 31. Dezember 2021. 18Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. 19Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen. 20Dafür sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen, insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 21Eine Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. 22Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1 000 000 Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstelle zwingend vorgeschrieben.
d)
Pyrotechnikindustrie
1Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. 2Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. 3Für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe III in Ansatz gebracht und erstattet werden. 4Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d. h. Unternehmen die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen waren. 5Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
e)
1Ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. 2Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. 3Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

3.8 Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe)

a)
Antragsberechtigung
Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60 % zurückgegangen ist.
b)
Höhe der Neustarthilfe
1Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7 500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 30 000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 2Um den Referenzumsatz für die Neustarthilfe zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). 3Zur Berechnung werden den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen unständigen Beschäftigungsverhältnissen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten. 4Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. 5Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes. 6Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.
c)
Förderzeitraum
Förderzeitraum für die Neustarthilfe sind die Monate Januar 2021 bis Juni 2021.
d)
Auszahlung, Rückzahlung und Nachprüfungen
1Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. 2Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten17. 3Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. 4Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2021, verpflichtet. 5Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. 6Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 30. Juni 2022 zu überweisen. 7Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Ziffer 9 statt.

16 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fußnote 13.
17 [Amtl. Anm.:] So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 % des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 %) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.