Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

10.   Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. 3Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die prüfenden Dritten mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.