Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Dezemberhilfe ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle). 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.