Inhalt
9.
Europäisches Beihilferecht
1Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. 2Die Dezemberhilfe fällt unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, ergänzt durch die De-Minimis-Verordnung. 3Durch die Inanspruchnahme der Dezemberhilfe sowie weiterer auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung gewährten Hilfen darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“und der De-Minimis-Verordnung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.