Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Zuwendungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung von FuEuI-Aufgaben nach Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b) und c) AGVO in den Bereichen
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung.

2.2  

Außerdem können in begründeten Ausnahmefällen Durchführbarkeitsstudien nach Art. 25 Abs. 1, 2 Buchst. d) AGVO im Vorfeld von Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gefördert werden.