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7071-W

Richtlinien zur Durchführung des „Bayerischen Verbundforschungsprogramms (BayVFP)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 15. Mai 2019, Az. 41-6660/33

(BayMBl. Nr. 214)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Durchführung des „Bayerischen Verbundforschungsprogramms (BayVFP)“ vom 15. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 214), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 640) geändert worden ist

Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO),
Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) in Unternehmen und bei mit Unternehmen kooperierenden Forschungseinrichtungen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Förderung

1.1  

1Eine aktive FuEuI-Politik ist integraler Bestandteil der bayerischen Wirtschafts- und Technologiepolitik. 2Ziel einer unternehmensbezogenen FuEuI-Politik ist es, den Unternehmen eine Spitzenposition im Wettbewerb um die Innovationsführerschaft zu sichern, um Wachstum und Beschäftigung in Bayern langfristig zu erhalten und auszubauen.

1.2  

Die Förderung soll
das Innovationspotenzial und die FuEuI-Kapazitäten von Unternehmen, vor allem im Mittelstand, stärken und ihnen grundlegende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ermöglichen,
Innovationshemmnisse von Unternehmen, vor allem im Mittelstand, reduzieren,
Wissens- und Technologietransfer durch die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen ermöglichen oder intensivieren,
die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Produkte, neue Verfahren, neue Technologien und neue wissensbasierte Dienstleistungen beschleunigen.

1.3  

1Schwerpunkt der Förderung sind Schlüsseltechnologien, die Antworten auf die gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit bieten können. 2Deren Entwicklung und Einsatz stellt die Grundlage für eine wachstums- und technologieorientierte Wirtschaft in Bayern dar. 3Die Förderung ist daher insbesondere auf vier technologiepolitische Handlungsfelder ausgerichtet:

1.3.1  

1Das Handlungsfeld Digitalisierung umfasst den gesamten Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich Softwaresysteme sowie elektronische Systeme und Komponenten. 2Diese Technologien finden als Basis- und Querschnittstechnologien in einer Vielzahl von Branchen und Technologiefeldern Anwendung.

1.3.2  

Das Handlungsfeld Lifesciences umfasst insbesondere die Bio- und Gentechnologie, die Medizintechnik sowie die Lebensmitteltechnologien.

1.3.3  

1Das Handlungsfeld Materialien und Werkstoffe umfasst den gesamten Prozess der Werkstoffherstellung von vorgelagerten Grundstoffen und chemischen Erzeugnissen bis hin zu einsatzfähigen Werkstoffen, einschließlich der im Verlauf dieses Prozesses notwendigen Fertigungstechniken, Oberflächenbehandlungen und Qualifizierungsschritte.2Mit eingeschlossen sind nanoskalierte Materialien und Werkstoffe.

1.3.4  

1Das Handlungsfeld Mobilität umfasst insbesondere die Bereiche Automotive, Bahntechnik sowie Luft- und Raumfahrt. 2Es umfasst u.a. innovative und ressourcensparende Antriebs- und Steuerungstechnologien, neue Mobilitätsformen sowie intelligente Verkehrssysteme.

1.4  

1Die genannten Schwerpunkte schließen die Förderung weiterer Themen nicht aus. 2Insbesondere die Förderung von branchen- und technologiefeldübergreifenden Querschnittsthemen sowie Themen an Schnittstellen zwischen Branchen und Technologiefeldern sind dabei ein gewichtiges Förderziel.

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Zuwendungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung von FuEuI-Aufgaben nach Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b) und c) AGVO in den Bereichen
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung.

2.2  

Außerdem können in begründeten Ausnahmefällen Durchführbarkeitsstudien nach Art. 25 Abs. 1, 2 Buchst. d) AGVO im Vorfeld von Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gefördert werden.

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

1Die FuEuI-Verbundvorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft bzw. von solchen Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. 2Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette kooperieren (Verbundteilnehmer).

3.2  

Antragsberechtigt sind

3.2.1  

Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern,

3.2.2  

außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen in Bayern,

3.2.3  

sonstige Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben die fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.

3.3  

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden bevorzugt berücksichtigt.

3.4  

Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.

4.2

Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d.h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.

4.3

Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.

4.4

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.

4.5

Nicht gefördert werden Vorhaben, die wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.

4.6

Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.

4.7

Antragsteller bzw. Projektbeteiligte müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.

4.8

1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.9

Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung (Beihilfe) nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

4.10

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.1

4.11

1Bei Verbundvorhaben von Unternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen soll der überwiegende Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben des Gesamtvorhabens auf die Unternehmen entfallen. 2Näheres ergibt sich aus Nr. 6 dieser Richtlinie.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) in der Transparenz-Datenbank zu veröffentlichen.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Den Hochschulen werden die Mittel entsprechend zugewiesen.

5.2  

1Bei Verbundvorhaben wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die (zuschlagfreie) Förderquote in der Regel 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Verbundvorhabens nicht übersteigt. 2Dies gilt auch für Vorhaben nach Nr. 2.2.

5.3  

1Die Zuwendung (Beihilfeintensität) beträgt
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der industriellen Forschung,
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der experimentellen Entwicklung.
2Für Verbundvorhaben im Sinn von Art. 25 Abs. 6 Buchst. b Nr. i AGVO kann für gewerbliche Verbundteilnehmer auf den jeweiligen Fördersatz ein Zuschlag i.H.v. bis zu 15 Prozentpunkten gewährt werden, maximal jedoch bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Teilvorhabens. 3Die Zuwendung bzw. der Fördersatz (Beihilfeintensität) wird bei Verbundvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt.

5.4  

Bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten können höhere Prozentsätze festgesetzt werden, sofern
das Teilvorhaben eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) ist und damit beihilfefrei gefördert werden kann,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dieser Antragsteller hinsichtlich ihrer Kosten bzw. Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden und
das FuEuI-Verbundvorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre.

5.5  

Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

5.6  

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

6.   Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1  

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich im Einzelnen nach Art. 25 AGVO. 2Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.

6.2  

1Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.1 müssen den dort genannten Bereichen zugeordnet werden. 2Dabei handelt es sich um folgende Kosten/Ausgaben:

6.2.1  

Personalkosten im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a) AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). 1Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl. Ing. u.Ä.
9.000 €
Techniker, Meister u.Ä.
7.000 €
Facharbeiter, Laboranten u.Ä.
5.000 €
2Hiermit sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.

6.2.2  

Kosten für Instrumente und Ausrüstung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b) AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als zuwendungsfähig (zeit- und vorhabenanteilig).

6.2.3  

Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genannter „Fremdvergleichsgrundsatz“ nach Art. 2 Nr. 39a AGVO).

6.2.4  

Sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.

6.3  

Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben der Studie (Fremdleistungen).

6.4  

Soweit keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 AEUV vorliegt, sind auch darüberhinausgehende vorhabenbezogene Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig.

6.5  

Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen (Instituten etc.) sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten werden die Ansätze auf Ausgabenbasis errechnet.

6.6  

Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.

7.   Verfahren

7.1  

1Die Umsetzung der Förderung auf Grundlage dieser Richtlinien erfolgt durch Förderlinien, die den durch diese Richtlinien gesetzten Rahmen in den jeweiligen Handlungsfeldern spezifizieren (siehe Anlage). 2Die Umsetzung der Förderung auf Grundlage dieser Förderlinien erfolgt insbesondere durch Förderaufrufe, die den durch diese Richtlinien gesetzten Rahmen weiter konkretisieren. 3In den Förderaufrufen werden thematische Schwerpunkte und Fördergegenstände sowie Wertungskriterien spezifisch festgelegt. 4Richtlinien und Förderlinie werden in den jeweiligen Förderaufrufen unter www.fips.bayern.de genannt. 5Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind zu den veröffentlichten Terminen an den jeweiligen Projektträger zu richten. 6Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger bzw. dem Förderlotsen wird empfohlen.

7.2  

1Die Abwicklung der Förderlinien auf Basis dieser Richtlinien erfolgt in der Regel durch vom Freistaat Bayern beauftragte Projektträger. 2Diese werden in den jeweiligen Förderaufrufen unter www.fips.bayern.de genannt. 3Fragen zum Programm sowie zu Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen können gerichtet werden
an den Förderlotsen bei
Bayern Innovativ GmbH
Projektträger Bayern
in der Bayerischen Forschungs- und Innovationsagentur
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend)
Hausanschrift:
Am Tullnaupark 8 ·
90402 Nürnberg
sowie
an den mit der Abwicklung des Förderaufrufs beauftragten Projektträger.

7.3  

1Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.

7.4  

1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge und gibt aufgrund der im Förderaufruf genannten Wertungskriterien eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab. 2Der Projektträger führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch.3Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 4Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

7.5  

1Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

7.6  

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise

8.1  

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

8.2  

1Die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Neue Werkstoffe“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Bio- und Gentechnologie“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Medizintechnik“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für Forschung und Entwicklung „Informations- und Kommunikationstechnik“ vom 29. Januar 2015 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 und die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für Forschung und Entwicklung „Elektronische Systeme“ vom 29. Januar 2015 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 gelten weiter für Vorhaben, denen Förderaufrufe vor dem 1. Juli 2019 zugrunde liegen oder die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegt. 2Gleiches gilt für Anträge, die vor dem 1. Juli 2019 eingegangen sind.

Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor