Inhalt
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise
8.1
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
8.2
1Die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Neue Werkstoffe“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Bio- und Gentechnologie“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Medizintechnik“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für Forschung und Entwicklung „Informations- und Kommunikationstechnik“ vom 29. Januar 2015 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 und die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für Forschung und Entwicklung „Elektronische Systeme“ vom 29. Januar 2015 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 gelten weiter für Vorhaben, denen Förderaufrufe vor dem 1. Juli 2019 zugrunde liegen oder die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegt. 2Gleiches gilt für Anträge, die vor dem 1. Juli 2019 eingegangen sind.
8.3
1Für Vorhaben, denen Förderaufrufe nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Januar 2026 zugrunde liegen, gilt das BayVFP in der Fassung vom 15. Mai 2019, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 640). 2Gleiches gilt für Anträge, die nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Januar 2026 eingegangen sind, auch wenn die Entscheidung über die Anträge erst nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erfolgt.