Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise

8.1  

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

8.2  

1Die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Neue Werkstoffe“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Bio- und Gentechnologie“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zum Bayerischen Forschungsprogramm „Medizintechnik“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018, die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für Forschung und Entwicklung „Informations- und Kommunikationstechnik“ vom 29. Januar 2015 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 und die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für Forschung und Entwicklung „Elektronische Systeme“ vom 29. Januar 2015 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 gelten weiter für Vorhaben, denen Förderaufrufe vor dem 1. Juli 2019 zugrunde liegen oder die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegt. 2Gleiches gilt für Anträge, die vor dem 1. Juli 2019 eingegangen sind.