Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1  

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich im Einzelnen nach Art. 25 AGVO. 2Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.

6.2  

1Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.1 müssen den dort genannten Bereichen zugeordnet werden. 2Dabei handelt es sich um folgende Kosten/Ausgaben:

6.2.1  

Personalkosten im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a) AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). 1Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl. Ing. u.Ä.
9.000 €
Techniker, Meister u.Ä.
7.000 €
Facharbeiter, Laboranten u.Ä.
5.000 €
2Hiermit sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.

6.2.2  

Kosten für Instrumente und Ausrüstung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b) AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als zuwendungsfähig (zeit- und vorhabenanteilig).

6.2.3  

Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genannter „Fremdvergleichsgrundsatz“ nach Art. 2 Nr. 39a AGVO).

6.2.4  

Sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.

6.3  

Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben der Studie (Fremdleistungen).

6.4  

Soweit keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 AEUV vorliegt, sind auch darüberhinausgehende vorhabenbezogene Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig.

6.5  

Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen (Instituten etc.) sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten werden die Ansätze auf Ausgabenbasis errechnet.

6.6  

Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.