Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Den Hochschulen werden die Mittel entsprechend zugewiesen.

5.2  

1Bei Verbundvorhaben wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die (zuschlagfreie) Förderquote in der Regel 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Verbundvorhabens nicht übersteigt. 2Dies gilt auch für Vorhaben nach Nr. 2.2.

5.3  

1Die Zuwendung (Beihilfeintensität) beträgt
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der industriellen Forschung,
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der experimentellen Entwicklung.
2Für Verbundvorhaben im Sinn von Art. 25 Abs. 6 Buchst. b Nr. i AGVO kann für gewerbliche Verbundteilnehmer auf den jeweiligen Fördersatz ein Zuschlag i.H.v. bis zu 15 Prozentpunkten gewährt werden, maximal jedoch bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Teilvorhabens. 3Die Zuwendung bzw. der Fördersatz (Beihilfeintensität) wird bei Verbundvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt.

5.4  

Bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten können höhere Prozentsätze festgesetzt werden, sofern
das Teilvorhaben eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) ist und damit beihilfefrei gefördert werden kann,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dieser Antragsteller hinsichtlich ihrer Kosten bzw. Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden und
das FuEuI-Verbundvorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre.

5.5  

Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

5.6  

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.