Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.

6.1  

Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2 sind:

6.1.1  

bei einer Förderung als Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben nach Maßgabe von Art. 25 AGVO:
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Mitarbeiter der antragstellenden Rechtsperson (Vollzeitäquivalent gemäß Art. 5 Anhang I AGVO) zum Zeitpunkt der Antragstellung
≤ 250
> 250
≤ 1000
>1000
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
9.000 €
10.000 €
12.000 €
Techniker, Meister u. Ä.
7.000 €
7.778 €
9.333 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
5.000 €
5.556 €
6.667 €
Hiermit sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als zuwendungsfähig (zeit- und vorhabenanteilig).
Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genannter „Fremdvergleichsgrundsatz“ nach Art. 2 Nr. 39a AGVO).
Sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

6.1.2  

bei Innovationsbeihilfen für KMU nach Art. 28 AGVO die Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

6.1.3  

bei Förderung einer Durchführbarkeitsstudie nach Maßgabe von Art. 25 AGVO die Kosten bzw. Ausgaben für die Studie, die sich entsprechend Nr. 6.1.1 zusammensetzen können, jedoch ohne Kosten für Instrumente und Ausrüstung und ohne sonstige Betriebsausgaben.

6.2  

Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind:

6.2.1  

bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO:
Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1.
Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1.
sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1.

6.2.2  

bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO).

6.2.3  

bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1
Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und
sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.