Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Die Vorhaben müssen der „experimentelle Entwicklung“ nach Art. 2 Nr. 86 AGVO zuordenbar sein. 2Unter experimenteller Entwicklung versteht man den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. 3Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. 4Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. 5Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. 6Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten. 7Zudem muss die Durchführung des Vorhabens mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.

4.2

1Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d.h. die zu entwickelnden bzw. zur Anwendung kommenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen und vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. 2Das Vorhaben muss im Hinblick auf die Marktgegebenheiten zumindest mittelfristig wirtschaftlich erfolgversprechend sein. 3Das Vorhaben muss von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es einen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft oder zur Sicherung bzw. zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in Bayern leistet. 4Der erforderliche Aufwand für das Vorhaben muss bei Abwägung der finanziellen Situation und der Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie der mit dem Vorhaben verbundenen technischen Risiken so erheblich sein, dass seine Durchführung ohne öffentliche Hilfe nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten wäre.

4.3

Bei Vorhaben nach Nr. 2.2 können ausnahmsweise auch einzelne Arbeitspakete der industriellen Forschung (Art. 2 Nr. 85 AGVO) gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) AGVO unterstützt werden.

4.4

Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.

4.5

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bzw. im Fall von Anwendungsvorhaben gem. Nr. 2.3 bei der Hausbank bereits begonnen wurden.

4.6

Das Unternehmen muss über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.

4.7

Das antragstellende Unternehmen muss für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen.

4.8

1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.9

Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

4.10

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.

4.11

Bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung, bei Darlehen insbesondere des Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung, zu beachten.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) in der Transparenz-Datenbank zu veröffentlichen.