Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden können Vorhaben der Entwicklung technologisch neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren und wissensbasierter Dienstleistungen (Entwicklungsvorhaben). 2Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. 3Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden. 4Bei einer wissensbasierten Dienstleistung muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten.

2.1.1  

Als Entwicklungsvorhaben gilt insbesondere ein Vorhaben, bei dem ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren
a)
von der Idee bis zu einem ersten, im Kern funktionsfähigen Muster (Vorprototyp) – Phase I –
oder
b)
vom Vorprototyp bis zu einem alle Funktionen erfüllenden ersten Prototypen – Phase II –
entwickelt werden soll.

2.1.2  

1In begründeten Ausnahmefällen sind auch technische Durchführbarkeitsstudien förderbar, die der Vorbereitung von Entwicklungsvorhaben dienen. 2Der Durchführungszeitraum von technischen Durchführbarkeitsstudien ist auf höchstens ein Jahr begrenzt.

2.2  

1Zudem können standortrelevante Technologievorhaben gefördert werden, die von außergewöhnlicher strategischer Bedeutung für den Forschungs- und Technologiestandort Bayern sind. 2Diese außergewöhnliche strategische Bedeutung besteht insbesondere aufgrund
der im Verwertungskonzept begründet dargestellten außergewöhnlichen Beschäftigungseffekte.
des im Verwertungskonzept begründet dargestellten außergewöhnlichen volkswirtschaftlichen Nutzens einer an das Projekt anschließenden wirtschaftlichen Verwertung.
der im Verwertungskonzept begründet dargestellten außergewöhnlichen technologischen Ambitioniertheit des Vorhabens.
der außergewöhnlichen strategischen Bedeutung der Technologie für den Wirtschaftsstandort Bayern.

2.3  

1Gefördert werden können Vorhaben der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben). 2Dabei muss es sich um den Einsatz neuer Technologien handeln, die sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben.

2.4  

1Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2. werden in Form von Zuschüssen ausgereicht als Beihilfen für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung nach Art. 25 Abs. 1, 2 Buchst. b) bis d) AGVO und als Innovationsbeihilfe für KMU nach Art. 28 AGVO. 2Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.3 werden in Form von Darlehen ausgereicht als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 Abs. 1, 2 Buchst. c) AGVO und als Investitionsbeihilfen für KMU nach Art. 17 AGVO oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.

2.5  

Nicht gefördert werden Vorhaben, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführt werden.