Inhalt
9.1
1Diese Richtlinie ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften und vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften für nichtfinanzielle kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt werden können. 2Dies gilt nicht, wenn der Höchstbetrag von zehn Mio. Euro einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen überschritten wird.
9.2
1Insbesondere wird zur Definition des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ auf § 2 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung und für die Bestimmung eines „kleinen und mittleren Unternehmens“ auf § 1 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen. 2Vorgaben und Voraussetzungen für die Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen ergeben sich insbesondere aus den §§ 4 bis 12 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung.
9.3
1Diese Richtlinie gilt auch für Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften an nichtfinanzielle große Unternehmen oder dann, wenn der in Nr. 9.1 genannte Höchstbetrag überschritten wird. 2In diesen Fällen ist im Einzelfall eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich. 3Für diese anmeldungspflichtigen Einzelfälle findet die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung keine Anwendung. 4Die Beihilfe wird erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission rechtswirksam. 5In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und gegebenenfalls auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. 6Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt. 7Die Europäische Kommission beurteilt den Sachverhalt nach den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung.