Inhalt
1Wird diese Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen angewendet, wird der Freistaat Bayern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Jahresberichte über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen, die an die Europäische Kommission weitergeleitet werden. 2Diese Jahresberichte werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. 3Weiterhin verlangt die Europäische Kommission bei der Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungsbeihilfen ab 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer nationalen oder regionalen Beihilfe-Website die Veröffentlichung detaillierter Angaben zur Art der gewährten Beihilfe und zum Beihilfeempfänger, die sich insbesondere aus § 13 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung oder in Einzelfällen gegebenenfalls aus einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission ergeben.