Inhalt

BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

Teil 3  
Verfahren, Bürgschaftsentgelt, Ausfallerstattung bei Staatsbürgschaften

11.   Antragsstellung

11.1  

1Der Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist vom Kreditnehmer beim Kreditgeber zu stellen, der den Antrag mit Unterlagen und seine Bereitschaftserklärung zur Gewährung des Kredits an die LfA weiterleitet. 2Die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers muss eine kurze Beurteilung des Falls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung des Kreditgebers und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.

11.2  

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes.

12.   Bearbeitung der Bürgschaftsanträge

1Die LfA bearbeitet und prüft die Bürgschaftsanträge. 2Sie holt vom fachlich zuständigen Staatsministerium eine Äußerung darüber ein, ob die Übernahme der Bürgschaft für den Kredit von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 3Die fachliche Äußerung kann sich auch auf betriebswirtschaftliche und bankmäßige Fragen erstrecken.

13.   Entscheidung über Bürgschaftsanträge

1Das Staatsministerium entscheidet über Anträge auf Übernahme von Staatsbürgschaften. 2Staatsbürgschaften von mehr als 250 000 Euro einschließlich bereits übernommener Staatsbürgschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses. 3Staatsbürgschaften von mehr als fünf Mio. Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.

14.   Abschluss des Bürgschaftsvertrags

Die LfA schließt mit dem Kreditgeber namens und im Auftrag des Freistaates Bayern einen Bürgschaftsvertrag.

15.   Mitteilung zur statistischen Erfassung

1Die LfA macht dem Staatsministerium von der Übernahme der Staatsbürgschaft unter Angabe des Ausstellungsdatums, des Kreditgebers und des Kreditnehmers, der Höhe des Kredits und der Bürgschaft sowie der Laufzeit Mitteilung. 2Außerdem erhebt die LfA für die zuständigen bayerischen Stellen die Daten, die zur Erfüllung deren Meldepflichten notwendig sind.

16.   Überwachung von Staatsbürgschaften

Die LfA überwacht im Auftrag des Staatsministeriums die nach dieser und früheren Richtlinien übernommenen Staatsbürgschaften.

17.   Änderung des Bürgschaftsvertrags

1Anträge auf Abänderung des Bürgschaftsvertrags oder Anträge auf Zustimmung des Freistaates Bayern als Bürgen, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind, sind vom Kreditgeber bei der LfA einzureichen. 2Sie legt die Anträge dem Staatsministerium vor. 3Dieses kann die LfA in noch zu bestimmendem Umfang zur Entscheidung ermächtigen.

18.   Bürgschaftsentgelt und Bearbeitungsgebühr

18.1  

1Die LfA erhebt ein Bürgschaftsentgelt, das in seiner Höhe den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung entspricht. 2Es beträgt mindestens drei Prozent des Bürgschaftsbetrags zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer.

18.2  

1Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrages zu zahlen. 2Das Antragsentgelt beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 25 000 Euro. 3Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragsstellung.

19.   Erstattung von Ausfällen

Will der Kreditgeber den Freistaat Bayern als Bürgen wegen eines entstandenen Ausfalls in Anspruch nehmen, so meldet er seinen Ausfall getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kosten bei der LfA an.

20.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.