Inhalt

BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

Teil 2 
Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Staatsbürgschaften

9. Grundsätze

9.1 

1Diese Richtlinie ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften und vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften für nichtfinanzielle kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt werden können. 2Dies gilt nicht, wenn der Höchstbetrag von zehn Mio. Euro einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen überschritten wird.

9.2 

1Insbesondere wird zur Definition des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ auf § 2 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung und für die Bestimmung eines „kleinen und mittleren Unternehmens“ auf § 1 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen. 2Vorgaben und Voraussetzungen für die Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen ergeben sich insbesondere aus den §§ 4 bis 12 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung.

9.3 

1Diese Richtlinie gilt auch für Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften an nichtfinanzielle große Unternehmen oder dann, wenn der in Nr. 9.1 genannte Höchstbetrag überschritten wird. 2In diesen Fällen ist im Einzelfall eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich. 3Für diese anmeldungspflichtigen Einzelfälle findet die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung keine Anwendung. 4Die Beihilfe wird erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission rechtswirksam. 5In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und gegebenenfalls auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. 6Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt. 7Die Europäische Kommission beurteilt den Sachverhalt nach den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung.

10. Berichtspflichten

1Wird diese Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen angewendet, wird der Freistaat Bayern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Jahresberichte über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen, die an die Europäische Kommission weitergeleitet werden. 2Diese Jahresberichte werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. 3Weiterhin verlangt die Europäische Kommission bei der Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungsbeihilfen ab 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer nationalen oder regionalen Beihilfe-Website die Veröffentlichung detaillierter Angaben zur Art der gewährten Beihilfe und zum Beihilfeempfänger, die sich insbesondere aus § 13 Abs. 3 Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung oder in Einzelfällen gegebenenfalls aus einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission ergeben.