Inhalt

BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

1.1 

Für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern) zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ist diese Richtlinie anzuwenden, sofern diese Unternehmen nicht im Rahmen der Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (BürggWR) unterstützt werden können.

1.2 

1Um auf Basis dieser Richtlinie gefördert werden zu können, muss durch das betroffene Unternehmen nachgewiesen werden, dass die EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen gemäß der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1, ber. 2015 C 324 S. 36, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 E 90/20/COL vom 15. Juli 2020 – ABl. L 359 S. 16) – im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung genannt – vorliegen. 2Im Rahmen dieser Richtlinie werden ausschließlich Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften an die insoweit förderfähigen Unternehmen gewährt.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 

1Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der von der Europäischen Kommission unter SA.40535 (2015/N), geändert durch SA.59319 (2020/N), genehmigten Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten (Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. 2Bei Auslegungsfragen geht die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung vor.

2.2 

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften

3.1 

Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheit oder nach den für den Kreditgeber verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann.

3.2 

1Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn die Durchfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem geförderten Unternehmen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist. 2Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.

3.3 

Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.

3.4 

Für bereits ausgereichte Kredite kann eine Staatsbürgschaft grundsätzlich nicht übernommen werden.

4. Verwendungszweck

4.1 

1Staatsbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 2Vorhaben außerhalb Bayerns können durch Staatsbürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.

4.2 

Im Rahmen dieser Richtlinie können Staatsbürgschaften als Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften gewährt werden.

4.3 

Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.

5. Kreditgeber

5.1 

Staatsbürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.

5.2 

1Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des staatsverbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. 2Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten.

5.3 

1Der Kreditgeber hat anzuerkennen, dass das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium), der Oberste Rechnungshof und die LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen und Auskunft zu verlangen, soweit Prüfung und Auskunft den verbürgten Kredit betreffen. 2Bei Bürgschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ hat der Kreditgeber die vorbezeichneten Rechte außerdem dem Bund – vertreten durch das zuständige Bundesministerium – oder, im Falle einer entsprechenden Beauftragung, der vom Bund beauftragten Stelle und dem Bundesrechnungshof einzuräumen.

5.4 

1Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. 2Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Staatsbürgschaft ausgestaltet worden wäre.

5.5 

1Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen. 2Wenn die Bestimmungen des Kreditprogramms, aus dem der Kredit refinanziert wird oder Vereinbarungen für den Einzelfall einen niedrigeren Zinssatz vorschreiben, so ist dieser als Höchstzinssatz maßgebend.

5.6 

Der Kreditgeber hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten und insoweit auch den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.

6. Kreditnehmer

6.1 

1Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe) sein. 2Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen die Persönlichkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

6.2 

1Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium, der Oberste Rechnungshof und die LfA oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. 2Bei Bürgschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ hat der Kreditnehmer die vorbezeichneten Rechte außerdem dem Bund – vertreten durch das zuständige Bundesministerium – oder, im Falle einer entsprechenden Beauftragung, der vom Bund beauftragten Stelle und dem Bundesrechnungshof einzuräumen.

6.3 

1Der Kreditnehmer hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten und insoweit auch den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen, Jahresberichten und gegebenenfalls auch weiteren Auskünften auf Aufforderung verpflichten, anzuerkennen und gegebenenfalls aktiv an der Erfüllung dieser Verpflichtungen mitzuwirken. 2Bezüglich der Veröffentlichungspflichten wird insbesondere auf § 13 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen.

7. Absicherung des Kredits

7.1 

1Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig.

7.2 

1Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. 2Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.

7.3 

Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.

7.4 

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der in Nrn. 7.2 und 7.3 genannten Personen sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen, soweit sie zusammen mit diesen Personen ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben oder ihnen aus der Verwendung der Darlehensvaluta eigene, unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen.

8. Ausgestaltung von Staatsbürgschaften

8.1 

1Staatsbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sind. 2Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgesetzt. 3Der Ausfall tritt ein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind. 4Die Feststellung des Ausfalles erfolgt in der Regel binnen acht Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schadensberichtsvordruckes bei der LfA. 5Sowohl die LfA als auch der Kreditgeber streben an, einen Zeitraum von 18 Monaten seit der Kündigung des verbürgten Kredits bis zur Schadenserstattung nicht zu überschreiten. 6Die LfA ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten.

8.2 

1Die Gewährung einer Staatsbürgschaft kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können. 2In der Bürgschaftserklärung kann sich der Freistaat Bayern als Bürge auch das Recht vorbehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen erfüllt wird.

8.3 

1Die Bürgschaft umfasst die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung. 2Zinszuschläge, die der Kreditnehmer infolge Zahlungsverzugs zu entrichten hat, sind nur insoweit verbürgt, als sie zusammen mit den Zinsen nicht mehr als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB betragen und auf Kapitalbeträge entfallen, die der Kreditgeber zum Zweck der Rückführung eines öffentlichen oder öffentlich geförderten Refinanzierungskredits bestimmungsgemäß vorgelegt hat.