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GrVR
Text gilt ab: 01.01.2010

5.   Vermietung und Verpachtung staatseigener Grundstücke

Bei der Begründung eines Miet- oder Pachtverhältnisses mit einer festen Laufzeit von mehr als fünf Jahren ist grundsätzlich sicherzustellen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bei Staatsbedarf besteht, und eine Regelung aufzunehmen, die
die Anpassung an den ortsüblichen Miet- oder Pachtzins nach Ablauf von in der Regel drei, keinesfalls jedoch mehr als fünf Jahren, ermöglicht oder
Staffelmieten enthält oder
die Anpassung des Mietzinses an den Lebenshaltungsindex vorsieht.