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5. Vermietung und Verpachtung staatseigener Grundstücke
Bei der Begründung eines Miet- oder Pachtverhältnisses mit einer festen Laufzeit von mehr als fünf Jahren ist grundsätzlich sicherzustellen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bei Staatsbedarf besteht, und eine Regelung aufzunehmen, die
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die Anpassung an den ortsüblichen Miet- oder Pachtzins nach Ablauf von in der Regel drei, keinesfalls jedoch mehr als fünf Jahren, ermöglicht oder
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Staffelmieten enthält oder
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die Anpassung des Mietzinses an den Lebenshaltungsindex vorsieht.