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ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019

3.   Barzahlungsstellen bei den Justizvollzugsanstalten

3.1   Zu Nr. 10 ZBest

Bei den Justizvollzugsanstalten können Barzahlungsstellen eingerichtet werden. Ihnen ist die Annahme und Leistung von Barzahlungen nach Maßgabe der Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 gestattet.

3.1.1   Zu Nr. 11.1 Satz 1 ZBest

Die bei den Justizvollzugsanstalten bewilligten Barzahlungsstellen dürfen folgende geringfügige Bareinzahlungen annehmen:
a)
Verpflegungsentgelte;
b)
Entgelte für Besichtigungen und Informationsschriften;
c)
Entgelte für Fotokopien und private Telefongespräche;
d)
Schadensersatzleistungen;
e)
Erlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen der Arbeitsbetriebe;
f)
sonstige geringfügige Entgelte ähnlicher Art.

3.1.2  

Die bei den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Barzahlungsstellen dürfen folgende Auszahlungen betragsunabhängig aus dem Handvorschuss leisten:
a)
Ausgleichsentschädigungen (Art. 46 Abs. 11 Satz 1 und 2 BayStVollzG);
b)
Entlassungsbeihilfen (Art. 80 BayStVollzG);
c)
Ausgaben für Wareneinkäufe, soweit Letztere unbar nicht durchgeführt werden können und Einsparungen zur Folge haben; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es sind vorrangig alle Möglichkeiten eines unbaren Einkaufs zu nutzen.

3.2   Zu Nr. 12.6 ZBest

3.2.1  

Die Barzahlungsstellen rechnen mit der Landesjustizkasse Bamberg über das EDV-Verfahren „Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren (IHV)“ ab.

3.2.2  

1Der Verwalter der Barzahlungsstelle hat nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Monat, mit der Landesjustizkasse Bamberg abzurechnen. 2Hierbei ist das Muster 870 EDVBK zu verwenden. 3Bis Mitte Dezember müssen alle bis dahin für das abgelaufene Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen abgerechnet sein.

3.2.3  

Der Handvorschuss ist bei Bedarf durch die Landesjustizkasse Bamberg aufzufüllen (Nr. 12.6 Satz 3 ZBest).

3.2.4  

1Die bei den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Barzahlungsstellen dürfen erforderliche Bargeldauffüllungen durch die Landesjustizkasse Bamberg und an diese abzuliefernde Geldbeträge über ein bestehendes Konto der jeweiligen Ein- und Auszahlungsstelle (Nr. 4.12) abwickeln. 2Der Zahlungsverkehr einer Barzahlungsstelle der Bayerischen Justizvollzugsakademie mit der Landesjustizkasse Bamberg darf über ein bestehendes Konto der Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt Straubing abgewickelt werden.