Logo Bayern.Recht
Logo Bayern Logo Bayern
  • Zur Startseite von BAYERN.RECHT
  • Zur Trefferliste der letzten Suche

Navigation

Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenZahlstellen besonderer Art der bayerischen Justizverwaltung
  • 1. Zahlstellen besonderer Art
  • Bereich erweitern2. Barzahlungsstellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • Bereich erweitern3. Barzahlungsstellen bei den Justizvollzugsanstalten
  • Bereich erweitern4. Ein- und Auszahlungsstellen bei Justizvollzugsanstalten
  • Bereich erweitern5. Einsatz von Registrierkassen durch Justizvollzugsanstalten beim Verkauf von Erzeugnissen an und bei Bezug von Leistungen durch Kleinverbraucher
  • Bereich erweitern6. Verwendung von EC-Karten
  • Bereich erweitern7. Abholung von Kontoauszügen unter Verwendung von Kundenkarten
  • 8. Zu Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d und Satz 3, Nr. 10.3 ZBestGeldannahmeermächtigte
  • Bereich erweitern9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • Anlage

Inhalt

ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtansicht
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument

8.   Zu Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d und Satz 3, Nr. 10.3 ZBest
Geldannahmeermächtigte

Die Ermächtigung von Bediensteten zur Geldannahme wird auf die Leiter der Justizbehörden übertragen.
  • Bayern.de
  • BayernPortal
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Barrierefreiheit
  • Hilfe
  • Kontakt
    • A
    • A
    • A
         Kontrastwechsel