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ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019

7.   Abholung von Kontoauszügen unter Verwendung von Kundenkarten

7.1  

1Sofern Kontoauszüge noch in Papierform bei den jeweiligen Banken abgeholt werden, können durch den Leiter der Dienstbehörde hierfür sonstige Bedienstete (z.B. Justizwachtmeister) besonders ermächtigt werden. 2Für diese, nicht mit den eigentlichen Aufgaben der Barzahlungsstelle oder der Ein- und Auszahlungsstelle betrauten Bediensteten kann eine Kundenkarte der jeweiligen Bank ohne PIN zur Verfügung gestellt werden. 3Der Bedienstete ist für die sichere Aufbewahrung der Karte selbst verantwortlich und hat einen Verlust unverzüglich dem Leiter der Dienstbehörde anzuzeigen.

7.2  

Geldgeschäfte (Ein- oder Auszahlungen am Automaten oder Bankschalter) dürfen von den besonders ermächtigten Bediensteten (Nr. 7.1 Satz 1) nicht vorgenommen werden.