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ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019

1.   Zahlstellen besonderer Art

1 Nr. 10.1 ZBest sieht zur Annahme bzw. Leistung geringfügiger Barzahlungen die Bewilligung von Barzahlungsstellen, Handvorschüssen, Geldannahmestellen und Geldannahmeermächtigten (Zahlstellen besonderer Art) vor. 2Barzahlungsstellen stellen eine Kombination von Handvorschuss und Geldannahmestelle dar, deren Kassenbestand gemeinsam verwaltet wird. 3Die Organisationsform der Barzahlungsstelle ist als Regelfall einer Zahlstelle besonderer Art anzusehen, sofern bei einer Dienststelle geringfügige Barzahlungen sowohl angenommen als auch geleistet werden müssen. 4Sollten bei einer Dienststelle ausschließlich Einzahlungen oder Auszahlungen anfallen, so bietet sich die Einrichtung einer Geldannahmestelle bzw. eines Handvorschusses an; die Vorschriften über Barzahlungsstellen finden entsprechende Anwendung, soweit diese Einzahlungen (Geldannahmestellen) bzw. Auszahlungen (Handvorschüsse) betreffen.