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ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019

6.   Verwendung von EC-Karten

6.1   Verwendung von EC-Karten bei der Führung von Bankkonten

Bei der Führung von Bankkonten dürfen EC-Karten der jeweiligen Kreditinstitute mit PIN (z.B. PostbankCard, SparkassenCard) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingesetzt werden:

6.1.1  

1Die Karten sind auf den Namen des jeweils Verfügungsberechtigten von Zahlstellen besonderer Art (Nr. 10 ZBest) bzw. dessen Vertreter personenbezogen auszustellen. 2Karte und PIN dürfen nur dem Inhaber zugänglich bzw. bekannt sein. 3Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 4Die Karteninhaber sind für die sichere Verwahrung der ihnen jeweils erteilten Karte und der zugehörigen PIN selbst verantwortlich. 5Karte und PIN dürfen nicht gemeinsam aufbewahrt werden. 6Bei Verlust oder Diebstahl hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich die Sperrung der Karte zu veranlassen sowie den Leiter der Dienstbehörde und den Zahlstellenprüfungsbeamten hiervon zu verständigen.

6.1.2  

1Sofern für die Verwendung der PIN kein Bedarf besteht, ist diese nach Aushändigung durch das Kreditinstitut unter Hinzuziehung des für die Prüfung der Zahlstelle besonderer Art zuständigen Bediensteten (VV Nr. 10.3 zu Art. 78 BayHO in Verbindung mit Nr. 4 ZBest) unverzüglich zu vernichten. 2Hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen, die vom Karteninhaber und dem für die Prüfung der Zahlstelle besonderer Art zuständigen Bediensteten bzw. dem Prüfungsbeamten zu unterschreiben und dem Leiter der Dienstbehörde zuzuleiten ist.

6.2   Zu VV Nr. 16 Satz 1 Buchst. c und Nr. 17.2 zu Art. 70 BayHO sowie Nr. 10.9 ZBest
Zulassung des EC-Karten-Verfahrens bei der Annahme von Einzahlungen

1Die bei den Amts- und Landgerichten eingerichteten Barzahlungsstellen sollen das EC-Karten-Verfahren mit PIN-Eingabe nutzen. 2Über die Nutzung entscheiden die jeweiligen Behördenleiter. 3Hierzu wird Folgendes bestimmt:

6.2.1   Zulässigkeit von Zahlungen im EC-Karten-Verfahren (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GerZahlV)

6.2.1.1  

Es dürfen betragsunabhängig folgende bargeldlose Zahlungen mit EC-Karte entgegengenommen werden:
Gerichtskosten, die der Landesjustizkasse Bamberg nicht zur Einziehung überwiesen worden sind, in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten,
Vorauszahlungen bei der Wertvorgabe von Gerichtskostenstemplern gemäß Nr. 4 GK-Stempler-Best.

6.2.1.2  

1 Nr. 2.1.2.4 bleibt unberührt. 2Im Übrigen darf der Aufgabenumfang der jeweiligen Barzahlungsstelle nicht erweitert werden.

6.2.1.3  

Zahlungen auf Kostenforderungen, die der Landesjustizkasse Bamberg zur Einziehung überwiesen worden sind, sowie auf Kostenforderungen, die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung erfasst sind, dürfen nicht mit EC-Karte geleistet werden.

6.2.2   Beschaffung des EC-Karten-Terminals

1Die Beschaffung der EC-Karten-Lesegeräte sowie der Abschluss der Dienstleistungsverträge obliegen den jeweiligen Behördenleitern nach Abstimmung mit der Vergabestelle beim Oberlandesgericht. 2Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel (einschließlich der Kosten für etwaige Verkabelungsmaßnahmen) sind auf dem Dienstweg beim Staatsministerium der Justiz (Haushaltsabteilung) anzufordern.

6.2.3   Bedienungsbefugte, Aufstellungsort, Bedienungshinweise

6.2.3.1  

1Das Kartenterminal ist - von der PIN-Eingabe abgesehen - ausschließlich vom Verwalter der Barzahlungsstelle (bzw. seinem Vertreter) zu bedienen. 2Der Leiter der Behörde kann weitere Bedienstete zur Annahme von EC-Karten-Zahlungen ermächtigen, die ebenfalls bedienungsbefugt sind. 3Sie haben die Ermächtigung und ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

6.2.3.2  

1Das Kartenterminal kann auch außerhalb der Räume der Barzahlungsstelle eingesetzt werden. 2Es ist vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

6.2.3.3  

1Die Bedienungsanleitung des Kartenterminals ist zu beachten. 2Fehlfunktionen des Kartenterminals, die die Bedienungsbefugten nicht selbst und sofort beheben können, sind dem Zahlstellenprüfungsbeamten mitzuteilen.

6.2.4   Zahlungsvorgang

6.2.4.1  

1Gesamtzahlungen für mehrere Verfahren sind nicht zulässig; für jedes Verfahren ist ein Zahlungsvorgang durchzuführen. 2Der zu zahlende Betrag ist durch den Bedienungsbefugten und die PIN-Nummer ist durch den Einzahler einzugeben. 3Wird die Kontendeckung durch das Gerät bestätigt, gilt für den weiteren Verfahrensgang die Zahlung als eingegangen.

6.2.4.2  

1Der die EC-Karten-Zahlung annehmende Bedienungsbefugte hat eine Zahlungsanzeige zu den Sachakten zu erteilen (Nr. 2.1.4.2 ) bzw. der einzureichenden Klage/dem einzureichenden Antrag beizufügen. 2Der Einzahler erhält den durch das Kartengerät ausgedruckten Beleg und eine den haushaltsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Quittung. 3Ein weiterer durch das Kartengerät ausgedruckter Beleg ist in der Barzahlungsstelle zu verwahren und nach Eingang einer in Nr. 6.2.5.4 Satz 1 vorgesehenen Gesamtzahlungsanzeige mit dieser zu verbinden. 4Abweichend hiervon kann die Zahlung auch mittels Abdrucks eines nur für EC-Karten-Zahlungen vorgehaltenen Gebührenstemplers auf dem einzureichenden Schriftstück bestätigt werden. 5In diesem Fall ist dem Einzahler neben dem durch das Kartengerät ausgedruckten Beleg auf Verlangen eine den haushaltsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Quittung zu erteilen (vgl. VV Nr. 34.1.1 zu Art. 70 BayHO).

6.2.4.3  

1Zur Identifizierung des Einzahlers genügt in der Regel die EC-Karte. 2Die Vorlage eines Personal- oder sonstigen Lichtbildausweises soll nur in begründeten Zweifelsfällen verlangt werden.

6.2.5   Aufschreibungsliste, kassenrechtlicher Abschluss, Prüfung der Zahlungen, Aufbewahrung

6.2.5.1  

1Die mittels EC-Karte entrichteten unbaren Einzahlungen sind in einer gesonderten Aufschreibungsliste mit folgenden Daten zu erfassen:
Datum der Einzahlung,
Name des Einzahlers,
geleisteter Betrag,
Bezeichnung der Sache und - soweit bekannt - das Geschäftszeichen.
2Sind an einer Dienststelle mehrere Lesegeräte im Einsatz, ist für jedes Gerät eine gesonderte Aufschreibungsliste zu führen. 3Der Bedienungsbefugte hat die Richtigkeit der Eintragungen für jeden Zahlungsvorgang mit Unterschrift zu bestätigen.

6.2.5.2  

1Mindestens zweimal wöchentlich schließt der zuständige Bedienungsbefugte die EC-Karten-Zahlungen ab, indem er die Abbuchung der Zahlungen von den Konten der Einzahler technisch anstößt. 2Gleichzeitig addiert er die Einzahlungen seit dem letzten Abschluss in der Aufschreibungsliste auf und bestätigt die Summe mit Datum und Unterschrift. 3Bedienungsbefugte nach Nr. 6.2.3.1 Satz 2 übergeben die abgeschlossene Aufschreibungsliste dem Verwalter der Barzahlungsstelle.

6.2.5.3  

1Soweit ein Lesegerät von mehreren Bedienungsbefugten genutzt wird, überträgt der Behördenleiter einem von ihnen die Aufgaben nach Nr. 6.2.5.2; für den Fall der Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) ist ein Vertreter zu bestellen. 2Wird ein gemeinsames Lesegerät auch vom Verwalter der Barzahlungsstelle genutzt, obliegen diesem bzw. dessen Vertreter die Aufgaben nach Nr. 6.2.5.2 Satz 1 und 2 für dieses Lesegerät.

6.2.5.4  

1Sofern vom Verwalter der Barzahlungsstelle nicht das IHV-Verfahren genutzt werden kann, übersendet die Landesjustizkasse Bamberg über die Summe der EC-Karten-Zahlungen des jeweiligen Geräteabschlusses eine Gesamtzahlungsanzeige, anhand derer der Verwalter der Barzahlungsstelle die Summe der vereinnahmten EC-Karten-Zahlungen mit der Gesamtsumme der erfassten Buchungen (vgl. Nr. 6.2.5.1) abzugleichen hat; der Abgleich ist auf der Gesamtzahlungsanzeige und der Liste nach Nr. 6.2.5.1 zu bestätigen. 2Sofern das IHV-Verfahren genutzt werden kann, nimmt der Verwalter der Barzahlungsstelle den Abgleich in IHV vor und bestätigt diesen auf der Liste nach Nr. 6.2.5.1.

6.2.5.5  

1Für die Aufbewahrung der Belege und Aufschreibungslisten (Nr. 6.2.5.1) gilt der Abschnitt C der VV zu Art. 71 BayHO (Aufbewahrungsbestimmungen) entsprechend. 2Die Aufbewahrung obliegt dem Verwalter der Barzahlungsstelle.

6.2.6   Aufgaben des Zahlstellenprüfungsbeamten

1Die Prüfung der Barzahlungsstelle umfasst auch die Einhaltung dieser Bestimmungen. 2Bei einer Fehlfunktion des Kartenterminals, die ein Bedienungsbefugter angezeigt hat (Nr. 6.2.3.3 Satz 2), entscheidet der Zahlstellenprüfungsbeamte über die weitere Vorgehensweise.

6.2.7   Mitteilungspflichten

Die Behördenleiter haben dem Staatsministerium der Justiz die Aufnahme des EC-Karten-Verfahrens auf dem Dienstweg anzuzeigen.

6.2.8   Verwendung von EC-Karten bei den Justizvollzugsanstalten

Die vorstehenden Bestimmungen über die Verwendung von EC-Karten gelten für die Justizvollzugsanstalten entsprechend.