Inhalt

EDVBK
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 02.01.2017
5.
Zugelassene Muster

5.1

Für Kassenanordnungen gelten folgende Muster (VV Nr. 2 zu Art. 70 BayHO):
Muster schriftliche Anordnungen
Muster elektronische Anordnungen

01
811
Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen mit Rechnung/Zahlungsaufforderung
02
811
Kostenverfügung allgemein
04
811
Kostenverfügung (Möglichkeit spezieller Eindrucke im Feld „Bezeichnung der Forderung...“)
07
811
Kostenverfügung für Eichgebühren (dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
08
nicht zugelassen
Kassenanordnung Annahme Geldhinterlegung (dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
09
809
Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen bei mehreren BSt
10
811
Sammel-Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen
11
811
Liste der Zahlungspflichtigen
12
811
Liste der Zahlungspflichtigen mit gleicher Ortsangabe
20
820
Annahmeanordnung für wiederkehrende Einzahlungen
30
842
Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen
32
832
Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen bei mehreren BSt
33
842
Auszahlungsanordnung für besondere einmalige Auszahlungen
34
nicht zugelassen
Auszahlungsanordnung/Löschungsanordnung (nur für Justizverwaltung – dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
35
835
Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
36
836
Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen mit Vollverrechnung
38
nicht zugelassen
Kassenanordnung Herausgabe Geldhinterlegung (dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
40
842
Sammel-Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen
42
842
Empfängerliste ohne Überweisungsträger
50
850
Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Auszahlungen
60
860
Änderungsanordnung zu Kassenanordnungen für einmalige Einzahlungen und Auszahlungen
61
860
Änderungsanordnung für Stundung und Aussetzung der Vollziehung mit Zinsen
65
865
Kassenanordnung für Umbuchungen von einmaligen Zahlungen
70
870
Auszahlungs- und Annahmeanordnung für Abrechnungen von Handvorschüssen und Geldannahmestellen
80
---
Angaben (§ 93c Abs. 1 AO i. V. m. MV) für die nach der Mitteilungsverordnung (MV) meldepflichtige Zahlungen
90
nicht zugelassen
Abgekürzte förmliche Auszahlungsanordnung (Anweisungsstempel) – nur für Zahlstellen –
---
800
Anordnungsprotokoll

5.2

Das Muster 34 ist nur noch übergangsweise in der Justizverwaltung zugelassen und wird von der LJK in Sammelbestellung beschafft; auf Nr. 16.2 wird hingewiesen.

5.3

Welche der zugelassenen Muster in elektronischen Anordnungsverfahren zur Verfügung stehen, ist der jeweiligen Programmbeschreibung zu entnehmen.