Inhalt
4.
Pfändungen/Abtretungen/Aufrechnungen (nur StOK)
4.1
1Abtretungsanzeigen sind der StOK unverzüglich zuzuleiten. 2Bei Anordnungen zu Pfändungen und Abtretungen ist der Gesamtbetrag an die StOK zu überweisen. 3Hierzu ist als Empfänger in der Auszahlungsanordnung „Staatsoberkasse Bayern“, die Bankverbindung der StOK und im Verwendungszweck „70 55/101 38-1“ sowie Name, Vorname und Postleitzahl des Schuldners anzugeben. 4Hat der Empfänger seine Forderung im Rahmen eines Factorings abgetreten, so kann abweichend von Satz 2 und 3 direkt an den Finanzdienstleister ausgezahlt werden. 5Hierbei ist im Feld „Zahlungsempfänger“ das (abtretende) Unternehmen anzugeben. 6Die Auszahlung ist an die Bankverbindung des Finanzdienstleisters anzuordnen. 7Zusätzlich ist in elektronischen Anordnungsverfahren als abweichender Kontoinhaber der Name des Finanzdienstleisters einzutragen. 8Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist in Feld-Nr. 20 auf das Factoring hinzuweisen und der Name des Finanzdienstleisters mitzuteilen. 9Ungeachtet der Auszahlung an den Finanzdienstleister sind der StOK die entsprechenden Unterlagen, zum Beispiel der Factoring-Vertrag, vorzulegen.
4.2
1Grundsätzlich werden größere Auszahlungen maschinell dahingehend geprüft, ob Aufrechnungen mit offenen und fälligen Forderungen gegen den Zahlungsempfänger möglich sind. 2Diese maschinelle Prüfung erfordert exakte Angaben in den Feld-Nrn. 07 (Zahlungspflichtiger/Empfänger in der Reihenfolge Name/Vorname, vergleiche Nr. 7.7), 09 (Postleitzahl und Ort, vergleiche Nr. 7.9), 16 (Schlüssel für Mahnung/Beitreibung, vergleiche Nr. 7.16) und eine aktuell gültige Sollstellung der staatlichen Forderung. 3 Soweit Änderungen eintreten (zum Beispiel Berichtigung, Vergleich, Stundung, Niederschlagung, Erlass, Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, sonstige Aussetzung der Vollziehung), die einer Aufrechnung entgegenstehen, ist umgehend eine Änderungsanordnung zu erteilen.