Inhalt

EDVBK
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 02.01.2017
3.
Förmliche Zahlungsanordnung, allgemeine Zahlungsanordnung, Buchungsbeleg

3.1

1Zahlungsanordnungen sind grundsätzlich als förmliche Zahlungsanordnungen (VV Nrn. 3 bis 10 zu Art. 70 BayHO) unter Verwendung der nach Nr. 5 zugelassenen Muster zu erteilen. 2Soweit in förmlichen Zahlungsanordnungen das Haushaltsjahr anzugeben ist, ist das Kalenderjahr anzugeben, für das die Einzahlung oder Auszahlung gebucht werden soll.

3.2

Ist eine allgemeine Zahlungsanordnung erteilt (VV Nr. 11 zu Art. 70 BayHO), erfolgen, sofern erforderlich, die Veranlassung der Zahlung und die Übermittlung der buchungsrelevanten Informationen an die Kasse
a)
im elektronischen Anordnungsverfahren mit einer förmlichen Zahlungsanordnung und
b)
im schriftlichen Anordnungsverfahren mit einem Buchungsbeleg. 2Als Buchungsbelege sind insbesondere Vordrucke nach den Mustern dieser Bekanntmachung oder Zahlungsanzeigen zu verwenden. 3Die Buchungsbelege sind von der ASt zu fertigen und durch einen Anordnungsbefugten zu unterschreiben. 4Soweit die Kasse vor der ASt mit der Zahlung befasst ist, bereitet sie den Buchungsbeleg vor und übersendet ihn der ASt zur Ergänzung.

3.3

1Umbuchungen und Auszahlungen bei Verwahrungen und Vorschüssen mit Kassennummer sowie Istbuchungen bei PK und BKZ dürfen nur durch die Kasse geleistet bzw. abgewickelt werden. 2Informationen und Hinweise hierzu von den ASt sind zwar keine Kassenanordnungen im materiellen Sinn; sie sind aber im maschinellen Verfahren in Form einer elektronischen Kassenanordnung an die Kasse zu übermitteln. 3Diese Datensätze werden programmseitig gesperrt und von der Kasse in eigener Verantwortung übernommen, verändert oder verworfen.

3.4

1In begründeten Einzelfällen kann die Kasse die Abwicklung von festgelegten Verwahr- und Vorschussbuchungsstellen der ASt übertragen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass der Sachverhalt/Vorgang allein einer bestimmten ASt zuzuordnen ist, einen eindeutigen Verwendungszweck betrifft und die entsprechenden Einnahmen nicht dem Erfordernis einer Sollstellung unterliegen. 3Diese BSt werden unter der ASt-Nr. der jeweiligen ASt unter Beachtung des Art. 60 BayHO und der VV hierzu in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geführt.

3.5

1In dringenden Ausnahmefällen können Zahlungsanordnungen oder Buchungsbelege vorab per Fax oder per E-Mail als PDF an die Kasse übermittelt werden.2Das Original ist jeweils nachzureichen, soweit die Kassenanordnung nicht als PDF mit fortgeschrittener elektronischer Signatur (PKI-Signatur) festgestellt und angeordnet und per signierter E-Mail übermittelt wurde. 3Auf dem vorab übermittelten Dokument ist der Vermerk „Vorab per Fax“ oder „Vorab per E-Mail“ anzubringen.