2.
Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
2.1
Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder Stadtrats
2.1.1
1Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
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in einer Gemeinde oder Stadt mit
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monatlich
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jährlich
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höchstens 20 000 Einwohnern
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138 €
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1 656 €
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20 001 bis 50000 Einwohnern
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219 €
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2 628 €
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50 001 bis 150 000 Einwohnern
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270 €
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3 240 €
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150 001 bis 450 000 Einwohnern
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338 €
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4 056 €
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mehr als 450 000 Einwohnern
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404 €
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4 848 €
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2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598) genannten Betrags von 275 € monatlich steuerfrei.
2.1.2
1Die steuerfreien Beträge gemäß Nr. 2.1.1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 275 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. 2Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinde- oder Stadtrats festgelegten Mindestzahl abhängig. 3Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.
2.2
Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
2.2.1
1Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
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in einem Landkreis mit
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monatlich
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jährlich
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höchstens 250 000 Einwohnern
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270 €
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3 240 €
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mehr als 250 000 Einwohnern
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338 €
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4 056 €
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2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598) genannten Betrags von 275 € monatlich steuerfrei.
2.2.2
Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.
2.3
Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft
1Die Regelung gemäß Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß für Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft. 2Sie gilt nicht bei kommunalen Zweckverbänden (vgl. Vierter Teil KommZG).
2.4
Ehrenamtliche Mitglieder von Bezirksausschüssen und Ortssprecher
1Die Regelung gemäß Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder von Bezirksausschüssen in Städten sowie für den Ortssprecher. 2Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Stadt oder der Gemeinde, sondern die des Stadtbezirks oder des Gemeindeteils maßgebend. 3Für Vorsitzende von Bezirksausschüssen verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 275 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht.
2.5
Ehrenamtliche Bezirksräte
1Die den ehrenamtlichen Bezirksrätinnen und Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt 338 € monatlich (4 056 € jährlich) nicht übersteigen. 2Die steuerfreien Beträge nach Satz 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte. 3Nr. 2.1.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2.6
Ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen und erste Bürgermeister
1Von den den ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeistern gewährten Entschädigungen (Art. 53 Abs. 2 KWBG) bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/3 % steuerfrei, mindestens ein Betrag von 275 €, höchstens jedoch der Betrag der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige erste Bürgermeisterinnen und erste Bürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden als oberster Rahmenbetrag der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 KWBG). 2In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des nach Satz 1 steuerfreien Teils der Entschädigungen ist die nach Art. 55 KWBG zu leistende Sonderzahlung mit einzubeziehen.
2.7
Ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen und weitere Bürgermeister
1Von der weiteren Entschädigung, die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen weiteren Bürgermeistern nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für ihre besondere Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit nach Art. 20a Abs. 1 GO zustehenden Entschädigung gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag in Höhe von 33 1/3 % steuerfrei, mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen 275 € und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit gemäß Nr. 2.1 berücksichtigten steuerfreien Betrag, höchstens jedoch der Betrag, um den der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in diesen Gemeinden gemäß Nr. 2.1 berücksichtigten steuerfreien Betrag übersteigt. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.
2.8
Gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats
1Von der weiteren Entschädigung, die der gewählten Stellvertreterin oder dem gewählten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag von 275 € steuerfrei. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.
2.9
Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften
Von der dem Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 275 € steuerfrei.
2.10
Bezirkstagspräsidentin und Bezirkstagspräsident
1Die den Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten nach Art. 53 Abs. 3 KWBG gewährten Entschädigungen sind steuerfrei, soweit sie 1 014 € monatlich (12 168 € jährlich) nicht übersteigen. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.
2.11
Gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten
1Die weitere Entschädigung, die der gewählten Stellvertreterin oder dem gewählten Stellvertreter der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für diese Tätigkeit neben der ihm als Bezirksrat nach Art. 14a Abs. 1 BezO zustehenden Entschädigung gewährt wird, ist steuerfrei, soweit sie 338 € monatlich (4 056 € jährlich) nicht übersteigt. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.
2.12
Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge
1Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. 2Dabei kann jedoch der jeweils maßgebliche steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft oder das Amt während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2.13
Fahrtkostenerstattung
Soweit im Rahmen der Entschädigung die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort oder Dienststelle erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach den Nrn. 2.1 bis 2.12 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend.
2.14
Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane
1Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind oder mehrere Tätigkeiten als kommunale Wahlbeamtin oder als kommunaler Wahlbeamter ausüben, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der Nrn. 2.1 bis 2.13 nebeneinander beziehen. 2R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.