Inhalt
1.
Allgemeines
1.1
Einkünfte
1.1.1
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes – EStG)
1Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO), Art. 14a Abs. 1 der Landkreisordnung (LKrO) oder Art.14a Abs. 1 der Bezirksordnung (BezO) unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. 2Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall oder Zeitverlust nach Art. 20a Abs. 2 GO, Art. 14a Abs. 2 LKrO oder Art. 14a Abs. 2 BezO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig.
1.1.2
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
1Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten) im Sinne des Art. 1 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) gewährten Entschädigungen nach Art. 53 KWBG sowie die jährliche Sonderzahlung nach Art. 55 KWBG sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. 2Der in Satz 1 genannte Personenkreis umfasst
- a)
die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister,
- b)
die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeisterinnen und weiteren Bürgermeister,
- c)
die gewählte Stellvertreterin oder den gewählten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats,
- d)
die Bezirkstagspräsidentinnen und die Bezirkstagspräsidenten und deren gewählte Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
3Die den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften nach Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 20a Abs. 1 GO gezahlten Entschädigungen sind ebenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil die Gemeinschaftsvorsitzenden ebenso wie die ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister die Beschlüsse des Entscheidungsgremiums vollziehen. 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG), soweit sie nicht steuerfrei sind.
1.2
Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
- a)
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) gewährt werden;
- b)
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären;
- c)
nach § 3 Nr. 45 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).