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EStGBeschR §§ 7h, 10f, 11a
Text gilt ab: 16.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.10.2030

2.   Belegenheit des Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich

1Das Gebäude muss in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sein (vergleiche auch Nr. 4). 2Aufwendungen für Maßnahmen an Gebäuden in anderen Gebieten (zum Beispiel Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen von Landesprogrammen ohne Anwendung des Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuches – BauGB – oder Maßnahmen im Sinne der §§ 171a bis 171e BauGB) sind nicht begünstigt.