Inhalt

EStGBeschR §§ 7h, 10f, 11a
Text gilt ab: 16.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.10.2030

6.   Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

1In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln (in der Regel Städtebauförderung) bewilligt wurden. 2Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel sind Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, die zur Förderung der Entwicklung oder Sanierung bestimmt sind (§§ 164a und 164b BauGB). 3Etwaige Zuschüsse aus anderen Förderprogrammen brauchen nicht bescheinigt zu werden.
4Werden Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 7h Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 MV).