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EStGBeschR §§ 7h, 10f, 11a
Text gilt ab: 16.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.10.2030

7.   Prüfungsrecht der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden prüfen,
a)
ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeinde ausgestellt worden ist,
b)
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnen sind,
c)
ob durch die Baumaßnahmen ein bautechnischer Neubau entstanden ist (vergleiche Nr. 3),
d)
ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,
e)
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gewährt werden oder worden sind,
f)
ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können,
g)
in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand oder der Abzug wie Sonderausgaben erstmals in Anspruch genommen werden können,
h)
in welcher Höhe Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer sowie weitere Anschaffungsnebenkosten angefallen sind und in welcher Höhe diese auf die begünstigten Maßnahmen entfallen.