Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2030

3. 

1Ergänzend wird auf § 91 der Zuständigkeitsverordnung sowie auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Oktober 2007 über die Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (AllMBl. S. 529) hingewiesen. 2Die in dieser Bekanntmachung für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgestellten Grundsätze, insbesondere zum Verwarnungsverfahren (Nr. 2.2.6 der Bekanntmachung), sind in entsprechender Anwendung heranzuziehen.