Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2030

1. 

1Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Polizeivollzugsbeamten der Landespolizei sowie die Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei, die während der Ausbildung zu Dienststellen des polizeilichen Einzeldienstes abgeordnet oder nach Ablegung der Qualifikationsprüfung für die zweite oder dritte Qualifikationsebene zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes eingesetzt sind, zur Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, soweit es sich handelt um Ordnungswidrigkeiten,
für die zuständige Verwaltungsbehörde die Kreisverwaltungsbehörden oder die Gemeinden sind,
für die zuständige Verwaltungsbehörde die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sind,
nach § 114 OWiG,
nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 45 der Unfallverhütungsvorschrift „Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“ (DGUV Vorschrift 60) der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder
nach einer Verordnung auf Grund des Art. 20 LStVG.
2Die Polizei soll jedoch von ihrer Befugnis zur Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht Gebrauch machen, wenn
der Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagert ist,
ein Zusammenhang mit einer Straftat (§ 42 OWiG) besteht,
es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften handelt, mit denen die Polizei nur ausnahmsweise befasst wird, oder
die Kenntnis der Zuwiderhandlung für die Gemeinde oder Kreisverwaltungsbehörde als Erlaubnis-, Gestattungs- oder Aufsichtsbehörde oder für eine sonstige Fachbehörde (zum Beispiel Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regierungen im Rahmen der Gewerbeaufsicht) von Bedeutung sein kann.
3Insbesondere soll die Polizei bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts, des Melderechts, des Arbeitsschutzrechts, des Abfallbeseitigungsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Wirtschaftsrechts, des Verkehrsgewerberechts, des Wasserrechts (mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen gegen Hafenordnungen im Sinne des Art. 36 BayWG) und des Hochschulrechts im Allgemeinen von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld absehen und stattdessen die Verstöße bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Anzeige bringen.