Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2030

2. 

1Die zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld befugten Polizeivollzugsbeamten werden ermächtigt, auch bar gezahlte Verwarnungsgelder gegen Verwarnungsbescheinigung entgegenzunehmen (VV Nr. 16 Satz 2 zu Art. 70 BayHO). 2Die eingenommenen Verwarnungsgelder sind nach Verbrauch eines Verwarnungsblocks mit diesem, sonst monatlich bei der Dienststelle abzuliefern. 3Dies gilt entsprechend für im Vorhinein bekannte längere Abwesenheiten von der Dienststelle. 4Die Mittel sind im Haushalt des Freistaates Bayern zu vereinnahmen.