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DB-GvKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.12.2022
Zu Nr. 102 KV
Nr. 10a
Für die Beglaubigung der von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher selbst gefertigten Abschriften wird keine Beglaubigungsgebühr erhoben.