Inhalt

DB-GvKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.12.2022
Zu Nr. 205 KV
Nr. 11
(1) 1Für eine Anschlusspfändung wird dieselbe Gebühr erhoben wie für eine Erstpfändung. 2Durch die Gebühr wird auch die Zustellung des Pfändungsprotokolls durch die nachpfändende Gerichtsvollzieherin oder den nachpfändenden Gerichtsvollzieher an die erstpfändende Gerichtsvollzieherin oder den erstpfändenden Gerichtsvollzieher (§ 826 Abs. 2 ZPO, § 116 Abs. 2 GVGA) abgegolten.
(2) Für die Hilfspfändung (§ 106 GVGA) wird die Gebühr nicht erhoben.