Inhalt

Text gilt ab: 31.01.2000
Fassung: 27.06.1997
3.
Spätestens sobald die Klage- oder Antragsbegründung der Schule vorliegt, hat der Schulleiter unverzüglich folgendes zu veranlassen:

3.1

Bei Klagen

3.1.1

Übermittlung der Klageschrift (einschließlich Klagebegründung) an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.

3.1.2

Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das Einverständnis, so teilt sie die Übernahme der Vertretung dem Gericht mit.

3.1.3

Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das schriftliche Einverständnis nicht, so verbleibt die Vertretung bei der Schule.

3.2

Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

3.2.1

Mitteilung des Inhaltes des Antrages (einschließlich Begründung) fernmündlich oder per Fax an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.

3.2.2

Entsprechend Nr. 3.1.2.

3.2.3

Entsprechend Nr. 3.1.3.