Inhalt
Spätestens sobald die Klage- oder Antragsbegründung der Schule vorliegt, hat der Schulleiter unverzüglich folgendes zu veranlassen:
3.1
Bei Klagen
3.1.1
Übermittlung der Klageschrift (einschließlich Klagebegründung) an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.
3.1.2
Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das Einverständnis, so teilt sie die Übernahme der Vertretung dem Gericht mit.
3.1.3
Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das schriftliche Einverständnis nicht, so verbleibt die Vertretung bei der Schule.
3.2
Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)
3.2.1
Mitteilung des Inhaltes des Antrages (einschließlich Begründung) fernmündlich oder per Fax an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.
3.2.2
Entsprechend Nr. 3.1.2.
3.2.3
Entsprechend Nr. 3.1.3.