Inhalt
Soweit Schulen Ausgangsbehörden und die Staatlichen Schulämter bzw. Regierungen Widerspruchsbehörden sind, soll die Vertretung auf diese Behörden übertragen werden. Soweit die Schulen selbst Widerspruchsbehörden sind, soll die Vertretung auf die örtlich zuständige Regierung übertragen werden.